Studium

Was ist der Numerus Clausus (NC)?

NC ist die Abkürzung für „Numerus Clausus“. Dieser lateinische Begriff bedeutet „Geschlossene Zahl“ und bezieht sich auf die begrenzte Anzahl von Studienplätzen eines Fachs. Er bezeichnet die Wartezeit und die Durchschnittsnote der Bewerber, die gerade eben noch einen Studienplatz erhalten haben. Der NC steht also erst fest, wenn die Studienplatzvergabe im betreffenden Semester bereits abgeschlossen ist.

Beispiel: Örtlich zulassungsbeschränkte Studienfächer der RUB

Für einige Studienfächer der RUB ist eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen vorhanden. Gibt es mehr Bewerber als Plätze, wird nach Bewerbung ausgewählt.

Die RUB vergibt gemäß den Hochschulregelungen in NRW:

  • 20 % der Studienplätze an die Abiturientenbesten
  • 20 % der Studienplätze nach Wartezeit
  • 60 % der Studienplätze nach eigenem Auswahlverfahren (AdH)
    An der RUB wählen alle Fächer beim lokalen Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) die Bewerber nach der Durchschnittsnote im Abitur aus.

Infografik
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Vergabe nach Durchschnittsnote

Effektiv werden also 80 Prozent der Studienplätze an der RUB nach der Durchschnittsnote im Abitur vergeben. Für die Auswahl nach Note bildet das Studierendensekretariat eine Liste aus allen Bewerbern, sortiert nach der Durchschnittsnote im Abitur. 80 Prozent der verfügbaren Studienplätze erhalten also diejenigen Bewerber, die oben in dieser Rangliste stehen, bis alle Studienplätze vergeben sind.

Da es viele Bewerber mit derselben Durchschnittsnote gibt, müssen oft weitere Sortierkriterien herangezogen werden: Bei Ranggleichheiten in der Sortierung nach Abiturnote entscheiden als weitere Kriterien erst die Wartezeit, dann abgeleistete Dienste (Wehrdienst, Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) und schließlich das Los.

Vergabe nach Wartezeit

20% der Studienplätze werden nach der Wartezeit vergeben. Diese wird wie folgt errechnet: Datum des Abiturs bis Datum der Bewerbung in Halbjahren (Semestern) minus der Semester, in der der Bewerber an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war.

Nach diesem Kriterium wird ebenfalls eine Liste aller Bewerber erstellt, die Wartesemester werden aber nicht – wie oft fälschlicherweise angenommen – mit der Abitur-Durchschnittsnote verrechnet. Bei Ranggleichheit der Wartezeiten ist die Durchschnittsnote das zweite Sortierkriterium. Danach entscheiden der abgeleistete Dienst und schließlich das Los - bis alle verfügbaren Plätze vergeben sind.

Beispielrechnung: Studienplatzvergabe nach Durchschnittsnoten

Sind 100 Studienplätze zu vergeben, werden 80 davon nach der Durchschnittsnote vergeben (20 aus der Quote „Abiturientenbeste“ nach den Hochschulregelungen NRW, 60 nach der Quote Auswahlverfahren der Hochschulen“, an der RUB ebenfalls die Durchschnittnote).

Zuerst werden die Plätze an Bewerber mit dem Durchschnitt 1,0 vergeben, dann 1,1 und so weiter, bis alle Plätze in dieser Quote vergeben sind. Überschreiten allerdings die Bewerber mit dem Durchschnitt 2,2 die Quote, wird die Wartezeit als zweites Kriterium herangezogen. So wird eine eindeutige Rangfolge ermittelt.

Im Blick: Die Verfahrensergebnisse vergangener Semester

Um die Chancen auf einen Studienplatz abzuschätzen, bietet also ein Blick auf frühere Ergebnisse zumindest eine Orientierung. Ein Hinweis: Wer sich zum Wintersemester bewirbt, sollte sich auch die Ergebnisse der vergangenen Wintersemester anschauen – die Anzahl der Studienplätze und der Bewerber sind von Winter- zum Sommersemester meist stark abweichend.

Alle Verfahrensergebnisse der RUB veröffentlicht das Studierendensekretariat
Zum Studierendensekretariat

Risiken eines „Parkstudiums“

Die wichtigste Regel der Wartezeit: Um Wartezeit zu erwerben, dürfen Sie nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein.

Wer keine Zulassung für ein zulassungsbeschränktes Fach erhalten hat und stattdessen erst einmal ein anderes Fach studieren möchte, dem wird diese Zeit nicht als Wartezeit für den eigentlichen Fachwunsch angerechnet. Es bleibt also in diesem Fall nur darauf hoffen, dass die Werte der Vergabe nach Durchschnittsnote bei erneuter Bewerbung günstiger ausfallen.


"Deutsche Hochschulen" im Sinne des Parkstudiums sind etwa Universitäten, Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Unter die Regelung fallen auch private Hochschulen mit staatlicher Anerkennung.

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